Bauvorlageberechtigung in Deutschland
Regelungen der Bundesländer


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Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

§ 43 Planverfasser

(1) Der Planverfasser ist dafür verantwortlich, daß sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung; der Bauherr kann mit der Ausführungsplanung einen anderen Planverfasser beauftragen.

(2) Hat der Planverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Sachverständige zu bestellen. Diese sind für ihre Beiträge verantwortlich. Der Planverfasser bleibt dafür verantwortlich, daß die Beiträge der Sachverständigen entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufeinander abgestimmt werden.

(3) Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung oder der Kenntnisgabe bedürfen, darf als Planverfasser für die Bauvorlagen nur bestellt werden, wer

1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,

2. die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, jedoch nur für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen Vorhaben,

3. in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist.

(4) Für die Errichtung von

1. Wohngebäuden mit einem Vollgeschoß bis zu 150 m² Grundfläche,

2. eingeschossigen gewerblichen Gebäuden bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt von Außenwand und Dachhaut,

3. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu 250 m² Grundfläche

dürfen auch Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik als Planverfasser bestellt werden. Das gleiche gilt für Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks und für Personen, die diesen handwerksrechtlich gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für

1. Vorhaben, die nur auf Grund örtlicher Bauvorschriften kenntnisgabepflichtig sind,

2. Vorhaben, die von Beschäftigten im öffentlichen Dienst für ihren Dienstherrn geplant werden, wenn die Beschäftigten

a) eine Berufsausbildung nach § 4 des Architektengesetzes haben oder

b) die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 6 erfüllen,

3. Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,

4. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude.

(6) In die Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg einzutragen, wer

1. als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und danach mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war oder

2. in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist, wenn diese Eintragung mindestens die Anforderungen nach Nummer 1 voraussetzt.

(7) Die oberste Baurechtsbehörde kann Planverfassern und Sachverständigen nach Absatz 2 das Verfassen von Bauvorlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn diese wiederholt und unter grober Verletzung ihrer Pflichten nach Absatz 1 und 2 bei der Erstellung von Bauvorlagen bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht beachtet haben.


Bayerische Bauordnung (BayBO)

Art. 68: Bauvorlage- und Nachweisberechtigung

(1) Bauvorlagen für die genehmigungspflichtige oder für die im Verfahren nach Art. 64 zu behandelnde Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser, welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein.

(2) Bauvorlageberechtigt ist,

1. wer auf Grund des Bayerischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen berechtigt ist oder

2. wer in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Ingenieurekammergesetzes Bau eingetragen ist.

(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer deutschen Hochschule, einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder an einer dieser gleichrangigen deutschen Lehreinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs für

1. Wohngebäude bis zu je drei Wohnungen, auch in der Form von Doppelhäusern, es sei denn, es handelt sich um Hausgruppen, wenn die dritte Wohnung in der ersten Ebene des Dachgeschosses liegt,

2. eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 12 m freie Stützweite,

3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschossen,

4. Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,

5. Behelfsbauten und Nebengebäude,

6. Gewächshäuser,

7. einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden.

Als gleichrangig gelten bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die nach Art. 7 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABI. EG Nr. L 223 S. 15) bekanntgemachten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und die entsprechenden Nachweise nach Art. 11 oder 12 dieser Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung und Diplome im Sinn des Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) für Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen sowie Ausbildungsnachweise im Sinn des Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG für Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, soweit der Beruf in einem anderen Mitgliedstaat mindestens zwei Jahre in den zehn Jahren vor der Einreichung der Bauvorlage tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt wurde.

(4) Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer

1. unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit einer anderen Ausbildung als sie die in Absatz 2 genannten Personen haben, aufgestellt werden,

2. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst besitzt, für seine Tätigkeit für seinen Dienstherrn,

3. die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens drei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit,

4. die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,

5. einen Studiengang der Fachrichtung Holzbau und Ausbau, den das Staatsministerium des Innern als gleichwertig mit einer Ausbildung nach Absatz 3 Satz 1 einschließlich der Anforderungen auf Grund der Verordnung nach Art. 90 Abs. 11 anerkannt hat, erfolgreich abgeschlossen hat, für die Vorhaben nach Absatz 3 Satz 1, sofern sie in Holzbauweise errichtet werden.

(5) Wer die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 nicht erfüllt, ist bauvorlageberechtigt, wenn er in Ausübung seiner hauptberuflichen Tätigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis einschließlich 30. September 1974 als Entwurfsverfasser Bauvorlagen gefertigt hat oder unter seiner Verantwortung hat fertigen lassen, im Sinn des Art. 67 Abs. 4 Satz 1 unterschrieben und bei der zuständigen Behörde im Freistaat Bayern eingereicht und diese Voraussetzungen innerhalb der Ausschlußfrist von einem Jahr ab 1. Juli 1978 der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen hat. 2Diese erteilt ihm über das Ergebnis dieser Prüfung eine Bescheinigung. Zuständige Behörde ist die Regierung, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine Betriebsniederlassung hat.

(6) Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung eines Bauvorlageberechtigten nach den Absätzen 2 bis 5 aufstellen. Auf den Bauvorlagen ist der Name des Bauvorlageberechtigten anzugeben.

(7) Die Bauvorlageberechtigung außer derjenigen nach Absatz 4 Nr. 1 schließt die Berechtigung zur Erstellung der Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den vorbeugenden Brand-, den Schall- und den Wärmeschutz (Nachweisberechtigung) ein, soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist; die Nachweisberechtigung besteht nur im Rahmen der jeweiligen Bauvorlageberechtigung. Bei Vorhaben geringer Schwierigkeit dürfen die Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile nur erstellen

1. Architekten und Bauingenieure mit mindestens drei Jahren zusammenhängender Berufserfahrung, die in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Liste eingetragen sind,

2. staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik und Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs, wenn sie mindestens drei Jahre zusammenhängende Berufserfahrung nachweisen und die durch Rechtsverordnung gemäß Art. 90 Abs. 11 näher bestimmte Zusatzqualifikation besitzen,

3. Bauvorlageberechtigte im Sinn des Absatzes 4 Nr. 5.

Bei Vorhaben mittlerer Schwierigkeit dürfen die Nachweise für den vorbeugenden Brandschutz nur erstellen Bauvorlageberechtigte nach Absatz 2 und Absatz 4 Nrn. 2 bis 4, die

1. entweder

a) eine mindestens zehnjährige zusammenhängende Berufserfahrung oder

b) die erforderlichen Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes durch eine mit einem Leistungsnachweis abzuschließende Fortbildungsmaßnahme der Bayerischen Architektenkammer nachweisen und

2. in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Liste eingetragen sind.


Bauordnung für Berlin (BauO Bln)

§ 58 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung genehmigungsbedürftiger oder nach § 56 a zu behandelnder Gebäude müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer auf Grund

1. des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes die Berufsbezeichnung "Architekt" oder

2. des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung "Ingenieur"

zu führen berechtigt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bedarf es ferner einer praktischen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren im Bauwesen. Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer

1. die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" oder "Landschaftsarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe verbundenen Tätigkeiten,

2. unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit einer anderen Ausbildung, als sie die zuvor genannten Personen haben, aufgestellt werden, oder

3. die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

(3) Bauvorlageberechtigt für

1. Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,

2. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis 250 m² Grundfläche und bis 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,

3. Garagen bis 100 m² Nutzfläche,

4. Behelfsbauten, untergeordnete Gebäude und bauliche Anlagen,

5. einfache Änderungen von Gebäuden

sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer deutschen Hochschule, einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder an einer dieser gleichrangigen deutschen Lehreinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs. Dies gilt auch für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum mit als gleichrangig geltenden Abschlüssen. Abweichungen können zugelassen werden.

(4) Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung eines Bauvorlageberechtigten nach Absatz 1 aufstellen. Auf den Bauvorlagen ist der Name des Bauvorlageberechtigten anzugeben.


Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

§ 60 Bauvorlageberechtigung

(1) Die Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein; dies gilt nicht im Verfahren zur Erteilung eines Vorbescheids nach § 76, wenn für die Beurteilung der einzelnen Fragen eine Bauzeichnung oder Baubeschreibung nicht erforderlich ist.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. nach dem Recht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf oder

2. in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure der Brandenburgischen Ingenieurkammer eingetragen ist oder als auswärtiger Ingenieur die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste erfüllt.

(3) Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfaßt werden.

(4) Bauvorlageberechtigt für seine dienstliche Tätigkeit ist, wer die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer Baudienststelle einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.


Verwaltungsvorschrift: Bauvorlageberechtigung (§ 60)

Zu Absatz 1

60.1.1 Das Erfordernis der Bauvorlageberechtigung besteht nur für Entwurfsverfasser von Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden

- im Baugenehmigungsverfahren,

- im Verfahren für einen städtebaulichen Vorbescheid,

- im Verfahren für einen Vorbescheid, wenn für die Beurteilung des Bauvorhabens eine Bauzeichnung oder Baubeschreibung erforderlich ist.

Die Bauvorlageberechtigung ist nicht erforderlich für andere bauliche Anlagen sowie sonstige Anlagen und Einrichtungen innerhalb oder außerhalb von Gebäuden. Sie besteht auch nicht für Nutzungsänderungen, die nicht mit baulichen Änderungen verbunden sind oder den Abbruch von Gebäuden und auch nicht für die Errichtung "technisch einfacher" Gebäude und die "technisch einfache" Änderung von Gebäuden. Auf Nr. 58.2 wird verwiesen.

60.1.2 Sind die Bauvorlagen nicht durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser persönlich unterschrieben, so liegt ein erheblicher Mangel (§ 71 Abs. 2 BbgBO) vor. In diesem Fall muß die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen.

60.2 Zu Absatz 2 Nr. 2

Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung erfolgt gegenüber der Bauaufsichtsbehörde:

bei Architekten durch den Nachweis, daß sie die Berufsbezeichnung "Architekt" führen dürfen,

bei Ingenieuren, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure der Brandenburgischen Ingenieurkammer eingetragen sind, durch den Nachweis der Eintragung,

bei auswärtigen Ingenieuren durch den Nachweis, daß sie die Berufsbezeichnung "Bauingenieur" bzw. den Abschluß in der Fachrichtung "Bauingenieurwesen" führen dürfen und Hochbauerfahrung auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden von mindestens zwei Jahren haben (§ 3 Abs. 4 des Brandenburgischen Ingenieurkammergesetzes),

bei ausländischen Architekten durch den Nachweis, daß die Berufsbezeichnung "Architekt" geführt werden darf. Im Zweifelsfall kann eine Bescheinigung des Heimatstaates verlangt werden (§ 10 des Brandenburgischen Architektengesetzes).

60.3 Zu Absatz 3

Als Fachplaner bauvorlageberechtigt sind z. B. die "Tragwerksplaner" für die Erstellung der bautechnischen Nachweise, die Innenarchitekten, die HLS-, Elektro- und Tiefbauingenieure für ihr Fachgebiet und die Vermessungsingenieure für Lagepläne und die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure für amtliche Lagepläne.


Bremische Landesbauordnung (BremLBO)

§ 70 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser, welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein.

(2) Bauvorlageberechtigt für seine jeweilige Fachrichtung ist, wer

1. aufgrund des Bremischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf oder

2. in die von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist.

(3) Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer

1. unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit einer anderen Ausbildung, als sie die in Absatz 2 genannten Personen haben, aufgestellt werden,

2. aufgrund des Bremischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Innenarchitekt führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder

3. aufgrund des Bremischen Ingenieurgesetzes als Angehöriger der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung Ingenieur führen darf, innerhalb der letzten acht Jahre mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, nur für die dienstliche Tätigkeit.

(4) Bauvorlageberechtigt sind auch die Meister des Maurer-, des Beton- oder Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks und Personen, die diesen handwerksrechtlich gleichgestellt sind, sowie die Berufsangehörigen der Fachrichtung Bauingenieurwesen, die aufgrund des Bremischen Ingenieurgesetzes zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt sind, für:

1. einzelne Einfamilienhäuser einschließlich einer Einliegerwohnung, mit einer Geschoßfläche bis zu 200 m²; ausgenommen sind Vorhaben an Kulturdenkmalen oder in ihrer Umgebung,

2. gewerbliche Gebäude mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoß bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe im Sinne von § 6 Abs. 4,

3. Vorhaben nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 bis 8,

4. einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden.

Die Bauvorlageberechtigung nach Satz 1 entsteht acht Jahre nach Erwerb der dort genannten Qualifikation. Weitergehende Anforderungen können durch Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 6 gestellt werden.

(5) Bei geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben kann die Bauordnungsbehörde auf eine Anerkennung gemäß Absatz 1 verzichten.

(6) Befugnisse, die sich aus den vom Senator für das Bauwesen bisher erteilten Bauvorlageberechtigungen ergeben, bleiben unberührt. Abweichend von Absatz 4 Satz 2 bleiben die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen für die dort aufgeführten Vorhaben bauvorlageberechtigt, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens 2 Jahre Bauvorlagen nach § 90 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) bis f) der bisherigen Bremischen Landesbauordnung vom 23. März 1983 erstellt haben.


Hamburgische Bauordnung (HBauO)

§ 64 Bauvorlageberechtigung

Hinweis: Die Änderungen nach dem Viertes Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1996 (GVBl. Nr. 50/1996) wurden in § 64 bereits berücksichtigt.

(1) Bauvorlagen für das genehmigungsbedürftige Errichten oder Ändern von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der festgelegten Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wandaußenseite mit der Oberkante der Dachkonstruktion,

2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu 250 m² Grundfläche,

3. Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,

4. untergeordnete Gebäude,

5. geringfügige Änderungen von Gebäuden.

(3) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. aufgrund des Hamburgischen Architektengesetzes in der Fassung vom 26. März 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 85) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen berechtigt ist,

2. in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 15 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 321), oder in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder

3. aufgrund des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf, eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in der Fachrichtung ausgeübt hat und im Dienst einer Person des öffentlichen Rechts steht, nur für die dienstliche Tätigkeit.

(4) Bauvorlageberechtigt für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind auch

1. die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer deutschen Hochschule, Fachhochschule oder einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt das Studium erfolgreich abgeschlossen haben,

2. die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer- oder des Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks,

3. die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik.

(5) Bauvorlageberechtigt für den mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundenen Umbau oder Ausbau von Gebäuden ist auch, wer aufgrund des Hamburgischen Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" zu führen berechtigt ist.

(6) Bauvorlageberechtigt für das Errichten und Ändern von Grundstücksentwässerungsanlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und Ändern von Gebäuden geringer Höhe und im Zusammenhang mit Dachgeschoßausbauten sind auch Meisterinnen und Meister des Gas- oder Wasserinstallateurhandwerks bzw. des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks.

(7) Bauvorlageberechtigt für Freianlagen im Zusammenhang mit dem genehmigungsbedürftigen Errichten und Ändern von Gebäuden ist auch, wer auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitekt" zu führen berechtigt ist.

(8) Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung einer nach den Absätzen 3 bis 7 bauvorlageberechtigten Person aufstellen. Auf den Bauvorlagen ist der Name dieser Person anzugeben.


Hessische Bauordnung (HBO)

§ 49 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung

...

(4) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" zu führen berechtigt ist oder

2. aufgrund des Ingenieurkammergesetzes in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist oder die Bauvorlageberechtigung nach § 19a Abs. 9 des Ingenieurkammergesetzes nachweisen kann.

(5) Bauvorlageberechtigt ist auch,

1. wer aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,

2. bei Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit, wer bei der Bauherrschaft bedienstet ist und eine abgeschlossene Ausbildung einschließlich Vorbereitungsdienst oder vergleichbare Vorbildung in den Fachgebieten des Abs. 4 oder für Vorhaben nach Nr. 1 in dem dort genannten Fachgebiet hat.

(6) Bauvorlageberechtigt für

1. Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und mit insgesamt nicht mehr als 200 m2 Wohnfläche,

2. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis 200 m2 Brutto-Grundfläche und bis 3 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,

3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 bis 200 m2 Brutto-Grundfläche des Erdgeschosses,

4. Garagen bis 200 m2 Nutzfläche

sind auch Meisterinnen und Meister im Maurer- und Betonbauer- oder Zimmererhandwerk, Personen mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung, die als Voraussetzung für die Befreiung von der Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse dieser Meisterprüfungen anerkannt ist, sowie staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Das Gleiche gilt für Berufsangehörige der Fachrichtungen nach Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 1 und 2 ohne Erfordernis der Berufspraxis und ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten sowie für sonstige nach dem Recht der Europäischen Union und der diesen gleichgestellten Staaten unmittelbar Berechtigte.


Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

§ 67 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf,

2. in die von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist oder in einem anderen Land als Ingenieur bauvorlageberechtigt ist,

3. die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder

4. die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

1. freistehende Gebäude bis 50 m² Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,

2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 m² Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,

3. Behelfsbauten (§ 50 Abs. 1) und

4. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfaßt werden.


VVLBauO M-V: 67 Bauvorlageberechtigung (§ 67)

67.1 Zu Absatz 1

Das Erfordernis der Bauvorlageberechtigung besteht nur für Entwurfsverfasser von Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden - ausgenommen die in Absatz 3 genannten Gebäude -, also nicht für andere bauliche Anlagen sowie sonstige Anlagen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb von Gebäuden. Es besteht auch nicht bei Bauvorlagen für die Nutzungsänderung oder den Abbruch von Gebäuden. Die Frage der Bauvorlageberechtigung stellt sich ferner nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei Errichtung oder Änderung von geringfügigen oder technisch einfachen Gebäuden darauf verzichtet, dass der Bauherr einen Entwurfsverfasser und einen Bauleiter beauftragt (§ 55 Abs. 2). Auf die Erläuterungen zu Nummer 55.2 wird verwiesen.

Sind die Bauvorlagen nicht von einem Entwurfsverfasser, welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt, so liegt ein erheblicher Mangel vor (§ 69 Abs. 2). Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag zurückzuweisen.


Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

§ 58 Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser

(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, daß der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach § 69 a die Unterlagen, die im Falle der Baugenehmigungsbedürftigkeit als Bauvorlagen einzureichen wären, und die Ausführungsplanung, soweit von dieser die Einhaltung des öffentlichen Baurechts abhängt.

(2) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muß über die Sachkenntnis verfügen, die für den jeweiligen Entwurf erforderlich ist. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über diese Sachkenntnis, so genügt es, wenn der Bauherr insoweit geeignete Sachverständige bestellt. Diese sind für ihre Beiträge ausschließlich verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, daß die Beiträge der Sachverständigen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt werden.

(3) Für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser nur bestellt werden, wer

1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,

2. in die von der Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur eingetragen ist,

3. in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist oder

4. die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, danach mindestens zwei Jahre in einer dieser Fachrichtungen praktisch tätig gewesen und Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

(4) Für die mit der Gestaltung von Innenräumen verbundenen genehmigungsbedürftigen baulichen Änderungen von Gebäuden darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser auch bestellt werden, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" zu führen.

(5) Für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können, dürfen auch Meisterinnen oder Meister des Maurer-, des Beton- und Stahlbetonbauer- oder des Zimmerer-Handwerks und Personen, die diesen nach § 7 Abs. 3,7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt sind, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bestellt werden. Das gleiche gilt für staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau.

(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für

1. Stützmauern, selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen,

2. Entwürfe, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach den Absätzen 3 bis 5 verfaßt werden, wie Werbeanlagen und Behälter, und

3. Entwürfe einfacher Art, wenn ein Standsicherheitsnachweis nicht erforderlich ist.


Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW)

§ 70 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein (§ 69 Abs. 2 Satz 1). § 58 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für

1. Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,

2. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 53).

(3) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,

2. als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war,

3. aufgrund des Baukammerngesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, durch eine ergänzende Hochschulprüfung seine Befähigung nachgewiesen hat, Gebäude gestaltend zu planen, und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war,

4. aufgrund des Baukammerngesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundene bauliche Änderung von Gebäuden,

5. aufgrund des Ingenieurgesetzes als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Architektur (Studiengang Innenarchitektur) die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf, während eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem 1. Januar 1990 wiederholt Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt hat und Mitglied der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau ist,

6. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst besitzt, für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit.

Die in Satz 1 Nr. 2 geforderte Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer wird nicht von auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieuren der Fachrichtung Bauingenieurwesen verlangt; dies gilt für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung haben, nur, solange in dem betreffenden Land eine Ingenieurkammer nicht besteht. Die Bauvorlageberechtigung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird durch eine Bescheinigung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen nachgewiesen.

(4) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung einer bauvorlageberechtigten Person nach Absatz 3, die der juristischen Person oder dem Unternehmen angehören muß, aufstellen. Die bauvorlageberechtigte Person hat die Bauvorlagen durch Unterschrift anzuerkennen.


VV BauO NRW: 70 Bauvorlageberechtigung (§ 70)

70.1 Zu Absatz 1

70.11 Das Erfordernis der Bauvorlageberechtigung besteht nur für Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser von Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden - ausgenommen die in Absatz 2 genannten Gebäude -, also nicht für andere bauliche Anlagen sowie sonstige Anlagen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb von Gebäuden. Es besteht auch nicht bei Bauvorlagen für die Nutzungsänderung oder den Abbruch von Gebäuden. Die Frage der Bauvorlageberechtigung stellt sich ferner nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung "technisch einfacher" Gebäude oder bei der "technisch einfachen" Änderung von Gebäuden darauf verzichtet, dass die Bauherrin oder der Bauherr eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser beauftragt (§ 57 Abs. 2). Auf Nr. 57 wird verwiesen.

70.12 Sind die Bauvorlagen nicht von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt, so liegt ein erheblicher Mangel vor (§ 72 Abs. 1 Satz 2). Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag zurückzuweisen.

70.3 Zu Absatz 3

70.31 Uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Architektinnen und Architekten (Nr. 1)

Der Nachweis der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" (§ 1 Abs. 1 BauKaG NRW) zu führen, wird durch eine von einer Architektenkammer ausgestellte Bescheinigung oder durch Vorlage des Mitgliedsausweises einer Architektenkammer erbracht.

70.32 Uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Bauingenieurwesen (Nr. 2)

Es sind die folgenden Nachweise zu erbringen:

1. Vorlage des Mitgliedsausweises einer Ingenieurkammer oder einer von einer Ingenieurkammer ausgestellten Bescheinigung über die Mitgliedschaft;

2. Vorlage eines Hochschuldiploms, aus dem sich die Fachrichtung "Bauingenieurwesen" ergibt. Die Fachrichtung "Ingenieurbau" der früheren Staatlichen Ingenieurschulen entspricht der heutigen Fachrichtung "Bauingenieurwesen". Auch Ingenieurinnen oder Ingenieure im Sinne des § 3 IngG, die einen Studienabschluss nicht haben, können entsprechend ihrer Berufspraxis bei Inkrafttreten des IngG einer Fachrichtung angehören und bauvorlageberechtigt sein;

3. Vorlage von

- mindestens drei eigenen Entwürfen oder

- einer Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers,

aus denen Art, Ziel und Umfang der praktischen Tätigkeit in der Planung von mindestens drei Gebäuden in der Weise eindeutig hervorgehen muss, dass eine Tätigkeit im Sinne von Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15 Abs. 2 HOAI (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung) nachgewiesen wird;

4. Vorlage von Bescheinigungen von Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern oder Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern, aus denen die Wahrnehmung der Objektüberwachung im Sinne der Grundleistung des Leistungsbildes Nr. 8 des § 15 Abs. 2 HOAI für mindestens drei eindeutig bestimmte Gebäude hervorgehen muss.

70.33 Uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten (Nr. 3)

70.331 Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach Nr. 3 wird geführt durch Vorlage

- einer von einer Architektenkammer ausgestellten Bescheinigung oder des Mitgliedsausweises einer Architektenkammer

und

- eines Zeugnisses über die ergänzende Hochschulprüfung über die Befähigung, Gebäude gestaltend zu planen.

70.332 Der Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Planung von Gebäuden kann geführt werden durch Vorlage

- eigener Entwürfe oder

- einer Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers,

aus denen Art, Ziel und Umfang der praktischen Tätigkeit eindeutig hervorgehen muss.

Der Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit bei der Überwachung der Ausführung von Gebäuden wird erbracht durch Vorlage von mindestens drei Bescheinigungen von Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern oder Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern, aus denen die Wahrnehmung einer Bauleitertätigkeit für eindeutig bestimmte Gebäude hervorgehen muss.

70.34 Eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Innenarchitektinnen oder Innenarchitekten (Nr. 4)

70.341 Den Nachweis ihrer Bauvorlageberechtigung führen Innenarchitektinnen oder Innenarchitekten (§ 1 Abs. 2 BauKaG NRW) gemäß Nr. 70.331 1. Spiegelstrich.

70.342 Im Zusammenhang mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin und des Innenarchitekten (§ 1 Abs. 2 BauKaG NRW) umfasst die "bauliche Änderung von Gebäuden" die Umgestaltung von Innenräumen einschließlich der Änderung des konstruktiven Gefüges des Gebäudes. Die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung umfasst auch Änderungen an Außenwänden und Dach des Gebäudes, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Änderung von Innenräumen stehen und dieser untergeordnet sind.

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn

- Dachform und Dachneigung bei Um- und Ausbau des Dachgeschosses geändert werden, nicht jedoch dann, wenn das Dach um ein Geschoss aufgestockt werden soll;

- am Gebäude Bauteile oder Vorkehrungen angebracht werden sollen, damit Nutzungseinheiten erschlossen oder barrierefrei erreicht werden können, wie z.B. Treppen, Rampen oder Aufzüge, letztere jedoch nur, wenn sie nicht über mehr als zwei Geschosse führen;

- untergeordnete Bauteile wie Erker, Balkone und vergleichbare Vorbauten sowie Dachgauben angebracht werden.

70.35 Besitzstandswahrung (Nr. 5)

Absatz 3 Nr. 5 erfasst alle Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Architektur (Studiengang Innenarchitektur), die nach § 83 a Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NRW. S. 96), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1982 (GV. NRW. S. 248), bauvorlageberechtigt waren. Sie bleiben uneingeschränkt bauvorlageberechtigt, wenn sie in der Zeit vom 1. 1. 1988 bis zum 31. 12. 1989 wiederholt Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt haben.

Das wiederholte Anerkennen von Bauvorlagen muss nach dieser Vorschrift während des Zeitraumes vom 1. 1. 1988 bis 31. 12. 1989 stattgefunden haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Bauvorlagen während dieses Zeitraumes kontinuierlich eingereicht worden sein müssen. Es kommt vielmehr darauf an, dass Bauvorlagen nicht nur gelegentlich gefertigt wurden, sondern dass das Anerkennen von Bauvorlagen durch Unterschrift einen Schwerpunkt in der Berufsausübung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers vor dem 1. 1. 1990 gebildet hat. Es genügt nicht, wenn die formalen Voraussetzungen für die Bauvorlageberechtigung nach der BauO NRW 1970 vorliegen, von dieser Berechtigung aber kein Gebrauch gemacht wurde.

70.36 Besitzstandswahrung für Handwerksmeister

Eine beschränkte Bauvorlagenberechtigung für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen ("Einfamilienhaus einschließlich einer Einliegerwohnung") besteht aufgrund der Übergangsvorschriften in Artikel II Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 15. Juli 1976 (GV. NRW. S. 264). Diese Vorschrift lautet:

"Wer als Meister des Maurer-, Beton- oder Stahlbetonbauerhandwerks oder des Zimmererhandwerks während der vergangenen fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes regelmäßig Bauvorlagen für freistehende Einfamilienhäuser einschließlich einer Einliegerwohnung als Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt hat (§ 83 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW), gilt für diese Gebäude auch weiterhin als bauvorlageberechtigt."

Das Gesetz ist am 1. 1. 1977 in Kraft getreten.

70.37 Nachweis der Bauvorlageberechtigung

70.371 Über das Vorliegen der Bauvorlageberechtigung nach Nr. 70.32 und Nr. 70.35 stellt die Ingenieurkammer-Bau NRW nach dem Muster der Anlage 1 zu Nr. 70.371, über das Vorliegen der Bauvorlageberechtigung nach den Nrn. 70.33 und 70.35 die Architektenkammer NRW eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 zu Nr. 70.371 aus.

Über das Vorliegen der Bauvorlageberechtigung nach Nr. 70.36 stellt die Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zu Nr. 70.371 aus.

Bescheinigungen von Bauaufsichtsbehörden über die Bauvorlageberechtigung nach den Nrn. 70.32, 70.33 und 70.35 bleiben gültig.

70.372 Die Bescheinigung ist auch zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. 1. 1990 und dem 31. 12. 1995 nach § 65 Abs. 3 Nr. 2,4 oder 5 BauO NRW 1984 bauvorlageberechtigt war und im Übrigen die Voraussetzung von Nr. 70.32 Ziffer 1 erfüllt.


Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

§ 64 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wird, müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Bauvorlageberechtigung nachgewiesen wird.

(2) Bauvorlageberechtigt ist,

1. wer auf Grund des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt zu führen berechtigt ist,

2. wer in einer von der Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen ist; in die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer auf Grund des § 1 oder des § 2 des Ingenieurgesetzes als Absolventin oder Absolvent der Fachbereiche Architektur oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur zu führen berechtigt ist und mindestens drei Jahre in der Planung und Durchführung von Gebäuden praktisch tätig war,

3. wer auf Grund des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz die Berufsbezeichnung Innenarchitektin oder Innenarchitekt zu führen berechtigt ist, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundene bauliche Änderung von Gebäuden,

4. wer die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst besitzt, für seine dienstliche Tätigkeit.

Ingenieurinnen und Ingenieure, die keinen Wohnsitz und keine Niederlassung in Rheinland-Pfalz haben, sind in die Liste nach Satz 1 Nr. 2 nur einzutragen, wenn sie nach dem Recht des Landes ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung bauvorlageberechtigt sind; Einschränkungen der Bauvorlageberechtigung gelten auch in Rheinland-Pfalz.

(3) Unternehmen dürfen Bauunterlagen von den für sie zeichnungsberechtigten Personen als Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser unterschreiben lassen, wenn die Bauunterlagen unter der Leitung einer bauvorlageberechtigten Person aufgestellt worden sind. Wer bauvorlageberechtigt ist, hat die Bauunterlagen durch Unterschrift anzuerkennen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche sowie für Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49).

(5) Ingenieurinnen und Ingenieure, die auf Grund des § 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) planvorlageberechtigt sind und hierüber eine Bescheinigung der Bezirksregierung erhalten haben, sind auf Antrag ohne weiteren Nachweis in die Liste nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 einzutragen.

(6) Nicht bauvorlageberechtigte Personen, die vor dem 1. Juli 1987 regelmäßig Bauunterlagen für Gebäude nach § 95 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) gefertigt und dies bis zum 1. Juli 1990 der zuständigen oberen Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen haben, können Bauunterlagen für Gebäude dieser Art auch weiterhin unterschreiben.


Bauordnung für das Saarland (LBO)

§ 70 Bauvorlageberechtigung

(1) Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden dürfen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser nur Personen beauftragt werden, die bauvorlageberechtigt sind.

Dies gilt nicht für

1. Wohngebäude bis zu 90 m² Geschoßfläche und 350 m³ Brutto-Rauminhalt,

2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude und gewerblich genutzte Gebäude bis zu 120 m² Geschoßfläche,

3. Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude,

4. Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche.

Bauvorlageberechtigte müssen die Bauvorlagen durch Unterschrift anerkennen.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. auf Grund des Saarländischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,

2. in die von der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist; in die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer auf Grund der §§ 1 oder 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur als Absolventin oder Absolvent der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und mindestens fünf Jahre in der Planung und Durchführung von Gebäuden praktisch tätig war,

3. auf Grund des Saarländischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf für den Ausbau und die Nutzungsänderung von Gebäuden,

4. im Öffentlichen Dienst steht und auf Grund der §§ 1 oder 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur als Absolventin oder Absolvent der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf oder eine Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Architektengesetzes in der Fachrichtung Innenarchitektur erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre in seiner Fachrichtung praktisch tätig war, für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit; Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur sind nur bauvorlageberechtigt für Vorhaben nach Nummer 3.

(3) Für die Errichtung und Änderung von Ingenieurbauten ist auch bauvorlageberechtigt, wer auf Grund des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Führung der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" befugt ist und eine Berufsausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nachweist.

Ingenieurbauten sind Gebäude, die wegen ihrer besonderen Anforderungen in planerischer und konstruktiver Hinsicht sowie im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung und Nutzung in der Regel von Ingenieurinnen oder Ingenieuren der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder verwandter Fachrichtungen entworfen werden. Zu den Ingenieurbauten rechnen insbesondere Silobauten, Kühlhäuser, Parkhäuser, Tribünenbauten in Sportanlagen, Bauten für den Straßen-, Schienen-, Schiffahrts- und Luftverkehr, Bauten der öffentlichen Ver- und Entsorgung und der Energieversorgung sowie Fabrikations- und Lagerhallen.


Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 65 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. die Berufsbezeichnung Architekt führen darf,

2. in die von der Ingenieurkammer des Freistaates Sachsen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist,

3. die Berufsbezeichnung Innenarchitekt führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden oder

4. die Berufsbezeichnung Ingenieur in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

(3) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf Antrag von der Ingenieurkammer des Freistaates Sachsen einzutragen, wer als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen berechtigt ist und nach Abschluß des Studiums mindestens drei Jahre als Entwurfsverfasser für die Errichtung und Änderung von Gebäuden praktisch tätig war. Die Anforderungen nach Satz 1 braucht ein Antragsteller nicht nachzuweisen, wenn er bereits in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.

(4) Als gleichrangig im Sinne des Absatzes 2 gelten die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach Artikel 7 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 233 vom 21. August 1985 S. 15 ) bekanntgemachten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und die entsprechenden Nachweise nach Artikel 11 oder 12 dieser Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung und Diplome im Sinne des Artikel 1 Buchst. A der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 19 vom 24. Dezember 1989 S. 16) für Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen sowie Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikel 3 Buchst. B der Richtlinie 89/48/EWG für Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, soweit der Beruf in einem anderen Mitgliedsstaat mindestens zwei Jahre in den 10 Jahren vor der Einreichung der Bauvorlage tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt wurde.

(5) Absatz 1 gilt nicht für

1. freistehende Gebäude bis 50 m² Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,

2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 m² Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,

3. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 51),

4. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung nach Absatz 3 verfaßt werden oder

5. eingeschossige gewerbliche Gebäude und landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand.


VwVSächsBO: 65 Bauvorlageberechtigung (§ 65)

65.1 Sind die Bauvorlagen nicht von einem Entwurfsverfasser, welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt, liegt ein erheblicher Mangel im Sinne § 67 Abs. 2 vor.

65.4 Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt? beziehungsweise "Stadtplaner? wird bei ausländischen Architekten aus dem Bereich der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Anfrage bei der Architektenkammer bestätigt und in einem entsprechenden Verzeichnis eingetragen.

Bei Architekten, die aus anderen Staaten kommen, wird vor Aufnahme in das Verzeichnis der Architekten von der Architektenkammer des Freistaates Sachsen eine Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung durchgeführt. Bei auswärtigen Ingenieuren wird auf Antrag bei der Ingenieurkammer des Freistaates Sachsen eine Bescheinigung zur Bauvorlageberechtigung nach § 19 des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur? im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz - SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBI. S. 989) ausgestellt.


Bauordnung Land Sachsen-Anhalt (BauO LSA)

§ 71: Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser oder einer Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, der oder die bauvorlageberechtigt ist.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin" führen darf,

2. in die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist,

3. die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten oder der Innenarchitektin verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder

4. die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur oder Ingenieurin tätig war und Bediensteter oder Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

1. frei stehende Gebäude bis 50 m³ Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,

2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100m² Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,

3. Behelfsbauten (§ 55 Abs. 1) und

4. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden.

(4) In die Liste der Bauvorlageberechtigten nach Absatz 2 Nr. 2 ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt einzutragen, wer aufgrund einer Ausbildung im Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" führen darf und in der Planung von Gebäuden mindestens zwei Jahre als Ingenieur oder Ingenieurin tätig war. Die Anforderungen nach Satz 1 braucht ein Antragsteller oder eine Antragstellerin nicht nachzuweisen, wenn er oder sie bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.


Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)

§ 71 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden (§70 Abs. 4 Satz 1). § 62 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für

1. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,

2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu 250 m² Grundfläche,

3. Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,

4. Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude (§ 57).

(3) Bauvorlageberechtigt ist, wer aufgrund

1. des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" zu führen berechtigt ist,

2. des § 7 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist oder als auswärtige Ingenieurin oder auswärtiger Ingenieur entweder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes erfüllt oder als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder bauvorlageberechtigter Ingenieur in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder

3. des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" zu führen berechtigt ist für die zu den Berufsaufgaben der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Abs. 2 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes.

(4) Bauvorlageberechtigt für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und untergeordnete eingeschossige Anbauten an bestehende Wohngebäude geringer Höhe sind auch Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer Wissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Meisterinnen oder Meister des Maurer-, Zimmerer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks und staatlich geprüfte Technikerinnen oder staatlich geprüfte Techniker.

(5) Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung einer oder eines Bauvorlageberechtigten nach den Absätzen 3 und 4 aufstellen. Auf den Bauvorlagen ist der Name der oder des Bauvorlageberechtigten anzugeben.

(6) Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nach Absatz 3 müssen ausreichend berufshaftpflichtversichert sein. Das Bestehen des Versicherungsschutzes überwacht die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBI. S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2864). Die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sind verpflichtet, den Bauherrinnen und Bauherren sowie der Architekten- und Ingenieurkammer im Einzelfall bestehende Haftungsausschlussgründe unverzüglich zu offenbaren.


Thüringer Bauordnung (ThürBO)

§ 65 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf,

2. in die von der Ingenieurkammer Thüringen geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist,

3. die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder

4. die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit,

5. bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Thüringen in zulässiger Weise geschäftsmäßig Bauvorlagen gefertigt hat und hierüber eine Bescheinigung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorlegt.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

1. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,

2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu 250 m² Grundfläche,

3. Behelfsbauten (§ 51 Abs. 1) und

4. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfaßt werden.

(4) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Thüringen einzutragen, wer aufgrund einer Ausbildung im Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen darf und mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden tätig war oder als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens vor dem 13. August 1993 nachweislich geschäftsmäßig Tätigkeiten als bauvorlageberechtigter Ingenieur ausgeübt hat. Die Anforderungen nach Satz 1 braucht ein Antragssteller nicht nachzuweisen, wenn er bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.


Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung

65.1 Zu Absatz 1

65.11 Das Erfordernis der Bauvorlageberechtigung besteht nur für Entwurfsverfasser von Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden - ausgenommen die in Absatz 2 genannten Gebäude -, also nicht für andere bauliche Anlagen sowie sonstige Anlagen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb von Gebäuden. Es besteht auch nicht bei Bauvorlagen für die Nutzungsänderung oder den Abbruch von Gebäuden. Die Frage der Bauvorlageberechtigung stellt sich ferner nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung "technisch einfacher" Gebäude oder bei der "technisch einfachen" Änderung von Gebäuden darauf verzichtet, daß der Bauherr einen Entwurfsverfasser beauftragt (§ 55 Abs. 2). Auf Nr. 55.2 VV BauO wird verwiesen.

65.12 Sind die Bauvorlagen nicht von einem Entwurfsverfasser, welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt, so liegt ein erheblicher Mangel vor (§ 67 Abs. 2). Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag zurückzuweisen.


Stand: Juli 2002
Quelle: www.feuertrutz.de
Bearbeitung: archiFee